Funkzeugnis

Bereits das Vorhandensein eines Funkgerätes an Bord setzt ein entsprechendes Sprechfunkzeugnis voraus. Dabei ist es unerheblich, ob dieses nur eingeschaltet oder benutzt wird. Selbst das Mithören ohne Befähigung ist nicht zulässig. Mit einem Funkgerät können Sie schnell und problemlos mit Küstenfunkstellen, den Revierzentralen der Berufsschifffahrt, beispielsweise bei Fahrwasserengen oder Brückendurchfahrten, Schleusen, der Wasserschutzpolizei oder anderen Sportbooten in Kontakt treten.

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk – UBI –

Voraussetzungen
Sie haben das 14. Lebensjahr vollendet und besitzen eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises sowie ein aktuelles Passbild.

Ausbildung
12 Stunden an 2 Tagen

Prüfung
In der theoretischen Prüfung müssen 22 Fragen schriftlich beantwortet werden. Der praktische Teil besteht in der Aufnahme und Abgabe von Funksprüchen. Für Inhaber eines SRC verkürzt sich die theoretische Prüfung auf 10 schriftliche Fragen.

Erlaubnis
Das UBI ist international und unbefristet gültig.
Es berechtigt zum Bedienen oder Beaufsichtigen von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt.

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Seeschifffahrtsfunk
– SRC –

Voraussetzungen
Sie haben das 14. Lebensjahr vollendet und besitzen eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises sowie ein aktuelles Passbild.

Ausbildung
15 Stunden an 3 Tagen

Prüfung
In der theoretischen Prüfung müssen 24 Fragen schriftlich beantwortet werden, ein in englischer Sprache diktierter Text mitgeschrieben und übersetzt sowie ein deutscher Text ins Englische übersetzt werden. Der praktische Teil besteht in der Aufnahme und Abgabe von Funksprüchen in englischer Sprache.

Erlaubnis
Das SRC ist international und unbefristet gültig. Es berechtigt zum Bedienen oder Beaufsichtigen von UKW-Funkanlagen im Seefunkdienst auf nicht funkausrüstungspflichtigen Fahrzeugen und auf Traditionsschiffen.